Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 16.11.2001 - 8 K 2308/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Übernahme von Krankenhauskosten eines Ausländers - Eilfall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer Asylbewerberin auf Übernahme von Krankenhauskosten; Ausreisepflichtigkeit der Asylbewerberin; Voraussetzungen des Anspruchsausschlusses auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Örtliche Zuständigkeit der leistungserbringenden Behörde; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 6 S 2371/93
Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers aufgrund einer …
Auszug aus VG Karlsruhe, 16.11.2001 - 8 K 2308/99
Demgegenüber begründet die Erklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG für den betreffenden Ausländer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Erklärenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1993 - 6 S 2371/93 -, InfAuslR 1994, 52 f; VGH München, Urteil vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 450). - VGH Bayern, 23.02.1994 - 12 CE 94.101
Auszug aus VG Karlsruhe, 16.11.2001 - 8 K 2308/99
Demgegenüber begründet die Erklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG für den betreffenden Ausländer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Erklärenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.1993 - 6 S 2371/93 -, InfAuslR 1994, 52 f; VGH München, Urteil vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 450).
- VG Karlsruhe, 26.09.2003 - 8 K 143/02
Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten nach dem AsylbLG
Ob ein Eilfall i. S. d. § 10 a AsylbLG, der eine begriffliche Abweichung von dem in § 121 Satz 1 BSHG wörtlich gleichlautenden Merkmal möglicherweise nicht ausschließt, (vgl. zum Eilfall i.S.d. § 10 a Abs. 2 S. 3 AsylbLG bereits: Urt. d. Kammer vom 16.11.2001 - 8 K 2308/99 -), vorlag, kann im Ergebnis aber offen bleiben.Ferner ist festzustellen, dass die zusätzliche Bezugnahme auf die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) in § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG durchaus ihren Sinn macht, weil nicht alle Leistungsberechtigten verteilt oder zugewiesen werden und darüber hinaus die Verteilungs-/Zuweisungsmaßnahme auch aufgehoben werden kann (vgl. die dem Urteil der Kammer v. 16.11.2001, a.a.O., zugrundeliegende Fallkonstellation) oder weil jedenfalls nicht feststeht, ob verteilt oder zugewiesen wurde (vgl. dazu Beschl. der Kammer v. 08.03.1999 - 8 K 3338/99 -).